§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Juristische Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.V.“ und hat seinen Sitz in Nürnberg. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Aufgaben und Zweck
Der Verein hat den Zweck, rechtliche Fragen aller Art im Kreise von Juristen aus verschiedenen Berufszweigen wissenschaftlich zu behandeln. Das Ziel soll vor Allem durch Vorträge erreicht werden. Die Vorträge sollen den Mitgliedern fachliche Anregungen verschaffen, Kenntnisse und Erfahrungen aus den einzelnen Rechtsgebieten vermitteln und zugleich dem persönlichen Kontakt dienen.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person werden, die mindestens die Erste Juristische Staatsprüfung bestanden oder einen juristischen akademischen Grad erworben hat.
Mitglieder können auch juristische Personen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden, wenn sie nach ihrer Tätigkeit oder ihren Aufgaben an den Zwecken und Zielen der Gesellschaft nach § 2 Abs. 1 interessiert sind.
Alle an der Rechtswissenschaft und ihrer Förderung interessierten Personen können zur Förderung des Vereinszweckes als Mitglieder aufgenommen werden.
§ 4
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endigt
a) durch schriftliche Austrittserklärung. Sie kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss der Gesellschaft drei Monate vor dessen Ablauf zugehen;
b) durch Tod des Mitglieds, Auflösung der juristischen Person oder Auflösung der Personenvereinigung;
c) durch Ausschluss aus der Gesellschaft. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Ansehen oder den Zwecken der Gesellschaft gröblich zuwiderhandelt oder, wenn es mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Bei seinem Ausscheiden hat das Mitglied keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen die Gesellschaft.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand). Diese und etwaige weitere Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Amt.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist für sich allein für die Gesellschaft vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Zuständig ist der Vorstand für alle Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Entscheidend ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende ist in dringenden Fällen berechtigt, allein zu entscheiden. Er muss jedoch die Angelegenheit der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorlegen.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstands schriftlich unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet oder, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Eine Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über den vom Schatzmeister vorzulegenden Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr und über die Entlastung des Vorstands.
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 8
Mitgliedsbeiträge und ihre Verwendung
Die Gesellschaft vertritt nur die in § 2 festgesetzten Aufgaben und erstrebt keinen Gewinn.
Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge herabzusetzen oder ganz zu erlassen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
§ 10
Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Erforderlich ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Universität Erlangen-Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke (Forschungszwecke) der Juristischen Fakultät zu verwenden hat. Wenn oder soweit die Zuwendung nicht angenommen werden sollte, fällt das Vereinsvermögen an das Bayerische Rote Kreuz e.V., Landesverband Bayern, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Nürnberg, den 08. Juli 1988